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Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Das EEG soll gemäß seinem Zweck (§ 1 Abs. 1) im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte verringern, fossile Energieressourcen schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien fördern. Es dient somit insbesondere dem Klimaschutz und gehört zu einer ganzen Reihe gesetzlicher Regelungen, mit denen die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern wie Erdöl, Erdgas oder Kohle und Kernkraft verringert werden soll. So schreibt das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz eine Nutzung von erneuerbaren Energien bei der Wärmeerzeugung vor und das Biokraftstoffquotengesetz ihre Verwendung im Verkehrsbereich. Das deutsche EEG gilt als Erfolgsgeschichte des Modells der Einspeisevergütung und wurde von 47 Staaten als Vorbild für ihre eigenen Förderinstrumente herangezogen.

Den Grundstein für den rasanten Anstieg von aufgelegten Solarfondslegte die Novellierung des Erneuerbaren Energie Gesetzes (EEG)im Jahr 2004. Darin werden die Energieversorgungsunternehmen in Deutschland verpflichtet den aus erneuerbare Energiengewonnenen Strom zu festgelegten Mindestvergütungen (Einspeisevergütungen) abzunehmen. Die Mindestvergütungen für Strom aus erneuerbare Energien liegen über den Marktpreisen für Strom aus fossilen Brennstoffen und aus Atomenergie. Die Festlegung  unterschiedlicher Mindestvergütungen (ct/kWh) Strom dient als ein Steuerungsinstrument des Staates, um die Stromerzeugung auserneuerbare Energien zu fördern. Die Mindestvergütungen für Strom aus Photovoltaik sind heute überdurchschnittlich hoch, um diese zur Zeit noch teure Form der Stromerzeugung attraktiver und rentabeler für Anleger zu machen. Die Zielsetzung  des Staates ist es, das enorme, bisher weitgehend ungenutzte, Potential der Photovoltaik  verstärkt  zu erschließen, die Weiterentwicklung  der Solartechnik zu fördern und über eine Anhebung der Stückzahlen die Kosten für Photovoltaik-Elemente langfristig zu senken. Die garantierte Abnahme von Solarstrom zu festgelegten Mindestsätzen,und damit die Kalkulierbarkeit der Einnahmen, macht  Solarfonds aktuell so attraktiv.

Steigende Kosten für fossile Brennstoffe, wachsenden Entwicklungsdruck durch Umweltprobleme und das enorme Potential der Fotovoltaik machen Solarfonds auch zukünftig zu einer attraktiven und ökologisch nachhaltigen Anlageform.

Mindestvergütungssätze nach dem  Erneuerbare Energien Gesetz (2004)

Das Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) vom 21.07.2004 regelt die Mindestvergütungssätze für Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energien für den Zeitraum 2004 - 2013. Dies ist insofern interessant, weil dies die Rendite von Solaranlagen und somit Solarfonds entscheidend bestimmt .

 
Die Höhe der Vergütung (§§6 -11) ist dabei abhängig von folgenden Faktoren:

  • Leistung der Anlage
  • Jahr der Inbetriebnahme
  • unterschiedliche Vergütung der verschiedene erneuerbaren Energien

 
Leistung der Anlage:

Die Vergütung der eingespeisten Strommenge einer Anlage erfolgt über ein mehrstufiges System von Schwellenwerten. Jede Stufe (Leistungsbereich zwischen zwei Schwellenwerten) wird anteilig und zu einem festgelegten Mindestsatz vergütet. So werden z.B. bei einer leistungsstarken Anlage, deren Stromproduktion zwei Schwellenwerte übersteigt, anteilig drei unterschiedliche Mindestvergütungssätze für den eingespeisten Strom bezahlt.

Jahr der Inbetriebnahme:

Der Vergütungszeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage und beträgt 20 Jahren. Der für das Inbetriebnahmejahr der Anlage geltende Mindestvergütungssatz für Strom aus erneuerbaren Energien wird über den gesamten Vergütungszeitraum in unveränderter Höhe gewährt.

Degression der Mindestvergütungssätze:

Die garantierten Mindestvergütungssätze für neu in Betrieb genommene Anlagen (nach 1. Januar) werden jedes Jahr um einen festen Prozentsatz gesenkt. Dies bezeichnet man als Degression.

Die neu in Betrieb genommene Anlagen werden jeweils zu einem niedrigeren Mindestvergütungssatz (über den gesamten Vergütungszeitraum von 20 Jahren) vergütet, als die, die im Vorjahr ihren Betrieb aufgenommenen. Die Absenkung der Mindestvergütungen für Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energien (ausgenommen Geothermie- und Offshore-Windenergieanlagen) erfolgte erstmalig zum 1. Januar 2005. Das heisst der Mindestvergütungsatz 2004 war höher als der im Jahr 2005, der von 2005 höher als der von 2006, usw.
Zu den Mindestvergütungen (Grundvergütung) können sogenannte Boni hinzukommen, die für den Einsatz bestimmter Stoffe, technischer Verfahren usw. gezahlt werden. Diese Boni unterliegen keiner Degression.

 
§ 11 EEG: Mindestvergütungen für Strom aus solarer Strahlungsenergie/ Photovoltaik (Neuanlagen)

"Anlagen auf Dachflächen und Lärmschutzwänden" (Anlagen im Sinne von Absatz 2 Satz 1)

Inbetriebnahmejahr    bis einschl. 30 kW    ab 30 kW    ab 100 kWin (in ct /kWh)
2004                              57,40                            54,60          54,00
2005                              54,53                            51,87          51,30
2006                              51,80                            49,28          48,74
2007                              49,21                            46,82          46,30
2008                              46,75                            44,48          43,99
2009                              44,41                            42,26          41,79
2010                              42,19                            40,15          39,70
2011                              40,08                            38,14          37,72
2012                              38,08                            36,23          35,83
2013                              36,18                            34,42          34,04

jährliche Degression: 5,0 %
Vergütungszeitraum: 20 Jahre
Der Mindestvergütungssatz des Inbetriebnahmejahres der Anlage wird über den
gesamten Vergütungszeitraum in unveränderter Höhe gezahlt.
Ausnahmen: z.B. Anlagen auf Lärmschutzwällen aus reinen Erdausschüttungen werden nach Absatz 1 vergütet!

"Fassadenanlagen" (Anlagen im Sinne von Absatz 2 Satz 2)
Fassadenanlagen werden mit einem Bonus von 5,0 ct/ kWhbezogen auf "Anlagen auf Dachflächen und Lärmschutzwänden" vergütet. Die jährliche Degression beträgt 5,0 %. Der Vergütungszeitraum beträgt 20 Jahre. Der für das Inbetriebnahmejahr der Anlage geltende Mindestvergütungssatz wird über den gesamten Vergütungszeitraum in unveränderter Höhe gewährt.
Tabelle: Mindestvergütungen für Strom aus "Fassadenanlagen für 2007 - 2009(Ausschnitt aus Gesamttabelle 2004 - 2013)

Inbetriebnahmejahr    bis einschl. 30 kW    ab 30 kW    ab 100 kW (in ct /kWh)
2007                               54,21                           51,82          51,30
2008                               51,75                           49,48          48,99
2009                               49,41                           47,26          46,79

"Freiflächenanlagen und Sonstige Anlagen" (Anlagen, die Absatz 1 erfüllen)

Freiflächenanlagen und Sonstige Anlagen werden erheblich geringer vergütet. Die jährliche Degression beträgt 6,5 % (erstmalig ab 01.01.2006). Der Vergütungszeitraum beträgt 20 Jahre. Der für das Inbetriebnahmejahr der Anlage geltende Mindestvergütungssatz wird über den gesamten Vergütungszeitraum in unveränderter Höhe gewährt. 
Beachten: für einen Vergütungsanspruch müssen gegebenenfalls die Anforderungen nach
Absatz 3 und 4 erfüllt sein.

Tabelle: Mindestvergütungen für Strom aus Freiflächenanlagen/ Sonstigen Anlagen für 2007 - 2009 (Ausschnitt aus Gesamttabelle 2004 - 2013)

Inbetriebnahmejahr    ct/kWh

2007                               37,96
2008                               35,49
2009                               33,18

Berechnungsbeispiel: Photovoltaikanlage

Leistung: 40 kW
Standort: aus Dach eines Gewerbebaus
Inbetriebnahmejahr: 2004.

* Mindestvergütung für Leistungsanteil bis einschließlich 30 kW: 57,40 ct/kWh;
Leistungsanteil an Gesamtleistung der Anlage: 75 %
* Mindestvergütung für Leistungsanteil ab 30 kW bis einschließlich 40 kW: 54,60 ct/kWh;
Leistungsanteil an Gesamtleistung der Anlage: 25 %
Durchschnittliche Mindestvergütung: 0,75 * 57,40 + 0,25 * 54,60 = 56,70 ct/kWh

 

Weitergehende Informationen:

Die Informationen wurden dem Informationsblatt  ("Mindestvergütungssätze nach dem neuen
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).vom 21. Juli 2004" des BMU entnommen. Hier finden sie außerdem Tabellen, die die unterschiedlichen Mindestvergütungen für Strom aus unterschiedlichen erneuerbaren  Energien und Jahren der Inbetriebnahme aufgelisten. Diese werden zusätzlich noch an Beispielen erklärt. Weitere Erläuterungen zu den Vergütungsvorschriften finden Sie in der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 15/2864) im Internet unter www.bmu.de und www.erneuerbare-energien.de.


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